Der Gemeinsame Bundesausschuss (kurz G-BA) hat weitere Möglichkeiten zum Einzug der Digitalisierung in Arztpraxen auf den Weg gebracht und beschlossen, dass Ärzte Patienten über Videosprechstunden krankschreiben können. Schon während der Corona-Pandemie konnten Patienten sich unter bestimmten Voraussetzungen telefonisch krankschreiben lassen (Link Artikel). Ziel war es, dass das Ansteckungsrisiko minimiert wird. Allerdings handelte es sich um eine Sonderregelung, welche zeitlich bis zum 31. Juni begrenzt war.
Voraussetzungen für die Krankschreibung
Eine Krankschreibung über die Videosprechstunde ist mit einigen Voraussetzungen verknüpft. So muss der Patient der behandelnden Arztpraxis bekannt sein und im Vorfeld bereits bei dem Arzt durch einen persönlichen Besuch vorstellig gewesen sein. Die Dauer im Fall einer erstmaligen Krankschreibung ist auf sieben Tage begrenzt.
„Entscheidend ist, dass die Patientin oder der Patient in der Praxis bekannt ist. Als Standard für die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit gilt weiterhin die unmittelbare persönliche Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt. Im Einzelfall soll aber die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit über eine Videosprechstunde möglich sein, ganz unabhängig von Pandemiegeschehnissen“, detailliert Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied beim G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Veranlasste Leistungen, die Voraussetzungen in der Pressemitteilung vom G-BA.
Mit demselben Beschluss setzte der G-BA noch weitere Änderungen in Richtung Digitalisierung an der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie um: Ab dem 1. Januar 2021 wird die Ausfertigung der AU-Bescheinigung für die Krankenkasse digitalisiert und elektronisch übermittelt. Damit setzt der G-BA einen Auftrag aus dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) um. Weiterlesen →





Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich der Frage angenommen, wie weit ausreichende Garantien für ein angemessenes Datenschutzniveau bestehen, wenn personenbezogener Daten in einem Drittland unter dem EU-US Privacy Schield und der EU-Standardvertragsklauseln verarbeitet werden. Der EuGH prüfte die Gültigkeit des Privacy-Shield-Beschlusses 2016/1250 anhand der Anforderungen der DSGVO auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, den Schutz personenbezogener Daten und das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz von Betroffenen. Hier kommt der EuGH mit dem Urteil vom 16.07.2020 (Az: C311/18 – Veröffentlichung 
Mit Ausarbeitung und Verabschiedung des Branchenspezifischen Sicherheitsstandards für die Gesundheitsversorgung im Krankenhaus (B3S Krankenhaus) ist die DIN EN 80001-1 wieder verstärkt in den Fokus gerückt: Der B3S nennt sie neben der DIN ISO/IEC 27001 als einen der beiden Ansätze zum Risikomanagement: Es muss eine „Risikomanagementmethode beim Einsatz von Medizinprodukten in einem IT-Netzwerk […] gemäß DIN EN 80001-1“ festgelegt werden.
Mit tiefer Trauer und Bestürzung teilen wir mit, dass
Am Mittwoch wurde das Coronavirus (COVID-19) von der WHO offiziell als Pandemie eingestuft, zudem hat die Berliner Gesundheitsverwaltung sich entschlossen, Großveranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmenden bis zum 19. April 2020 abzusagen.