Fällt im Krankenhaus die Informationstechnik aus Gründen eines Cyberangriffs aus, zählt jede Minute. Neben der Wiederherstellung des Betriebs stellt sich gleichzeitig die Frage, wen das Haus informieren muss. Für Krankenhäuser greifen dabei typischerweise zwei Meldepflichten parallel: die datenschutzrechtliche Meldung nach DSGVO und die Meldung als kritische Einrichtung nach dem BSI-Gesetz (BSIG). Beide sind fristgebunden und richten sich an unterschiedliche Stellen.
Datenschutzrechtliche Meldung
Sobald ein IT-Sicherheitsvorfall personenbezogene Daten betrifft – und in einem Krankenhaus sind das praktisch immer auch besonders sensible Gesundheitsdaten von Patienten –, ist Art. 33 DSGVO zu prüfen. Meldepflichtig ist das Krankenhaus als Verantwortlicher der Datenverarbeitung, sofern aus dem Vorfall ein voraussichtliches Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen folgt. Die Meldung geht an die zuständige Landesdatenschutzaufsichtsbehörde und muss unverzüglich, möglichst binnen 72 Stunden nach Kenntnisnahme, erfolgen.
Besteht sogar ein voraussichtlich hohes Risiko, sind zusätzlich die betroffenen Patienten selbst nach Art. 34 DSGVO zu benachrichtigen – in verständlicher Sprache, mit Angaben zu Folgen, Abhilfemaßnahmen und einer Ansprechstelle, in der Regel dem Datenschutzbeauftragten. Wichtig für die Praxis: Auch wenn das Krankenhaus zu dem Schluss kommt, ausnahmsweise nicht melden zu müssen, ist der Vorfall vollständig zu dokumentieren. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann mit Bußgeldern bis zu zehn Millionen Euro geahndet werden.
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