Krankenhauszukunftsfonds

Ziel des Krankenhauszukunftsgesetzes

Ziel des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG) ist die Modernisierung der Krankenhäuser mit Blick auf die stationäre Notfallversorgung voranzutreiben. Der Fokus liegt auf der Digitalisierung der Krankenhäuser, so dass damit ein höherer Grad der Vernetzung innerhalb des Gesundheitswesens umgesetzt und die Patientenversorgung verbessert wird. Folgend die Zusammenstellung der Themen, welcher gefördert werden.

Unsere Leistungen

  • Einführungs-Workshop zur Ermittlung einer Grundlage der Zielsituation auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen
  • Identifikation der Digitalisierungspotenziale für Krankenhäuser und Universitätskliniken
  • Konzeption und Priorisierung von förderfähigen Digitalisierungsprojekten
  • Erstellung und Entwicklung von Maßnahmenkonzepten für die Beantragung der Fördergeldern
  • Erstellung der Anträge
  • Realisierung und begleitende Umsetzung der Digitalisierungsprojekte
  • Beratung und Übernahme von Aufgaben und Rollen im Projektmanagement zur Umsetzung der Digitalisierungsprojekte
  • Unterstützung und Durchführung bei den Feststellungen des digitalen Reifegrades
  • Schnittstellenmanagement zwischen IT-, Medizintechnik, Herstellern und Dienstleistern
Unser Leistungsspektrum für das Erstellen von KHZG-Nachweisen:
  • Nachweis darüber, dass mind. 15% der für das Vorhaben beantragten Fördermittel für Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit eingesetzt werden und Nachweis, um welche Maßnahmen es sich dabei handelt (optional, kann auch durch das Krankenhaus erfolgen)
  • Nachweis bzgl. Fördertatbestand 1 über die Anschaffung oder Anpassung von technischer Ausstattung oder Software und deren Anbindung an die Notaufnahme des Krankenhauses sowie über durchgeführte und geplante Schulungen (optional, kann auch durch das Krankenhaus erfolgen)
  • Nachweis bzgl. Fördertatbestände 2 bis 6, dass das Vorhaben der Einrichtung eines digitalen Dienstes im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 dienen soll und diese die Voraussetzungen nach § 19 Absatz 2 erfüllen (Einhaltung von Standards, Nutzung standardisierter Schnittstellen etc.)
  • Nachweis bzgl. Fördertatbestand 8, Bestätigung über die technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung von Systemen bzgl. eines digitalen Versorgungsnachweissystems für Betten zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und anderen Versorgungseinrichtungen.
  • Nachweis bzgl. Fördertatbestand 9, Bestätigung des Krankenhausträgers, dass die Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch verwendet werden, sobald diese zur Verfügung stehen und dass diese die Anforderungen nach § 19 Absatz 2 erfüllen. (optional, kann auch durch das Krankenhaus erfolgen)
  • Nachweis bzgl. Fördertatbestand 10, Bestätigung, dass die Maßnahmen erforderlich sind, um die informationstechnischen Systeme des Krankenhauses an den Stand der Technik anzupassen.
  • Nachweis über Angaben zu dem Stand der Umsetzung und den voraussichtlichen Abschluss des jeweiligen Vorhabens. (zum 1. April eines Jahres, erstmals zum 1. April 2021)
  • Nachweis des berechtigten IT-Dienstleisters darüber, dass die Förderrichtlinie des BAS eingehalten wurde. (zum 1. April eines Jahres, erstmals zum 1. April 2021)

Berechtigung nach § 21 Absatz 5 Satz 1 Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV)

Durch einen nach KHSFV berechtigten IT-Dienstleister müssen im Rahmen des Antragsprozesses für verschiedene Fördertatbestände Nachweise erbracht werden. Dabei können wir Sie unterstützen – unsere Berater Dr. Zimolong, Herr Knipp, Herr Sascha Ermeling und Frau Fiehe zählen zu den ersten nach § 21 Abs. 5 Satz 1 KHSFV qualifizierten Beratern.

Was gefördert wird

Notaufnahme

Anpassung der technischen und insbesondere der informationstechnischen Ausstattung der Notaufnahme eines Krankenhauses, das die Anforderungen des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine Teilnahme an der Basisnotfallversorgung, der erweiterten Notfallversorgung oder der umfassenden Notfallversorgung oder die Anforderungen für das Modul Notfallversorgung Kinder dieses Beschlusses erfüllt, an den jeweils aktuellen Stand der Technik.

Patientenportale

Einrichtung von Patientenportalen für ein digitales Aufnahme- und Entlassmanagement, die einen digitalen Informationsaustausch zwischen den Leistungserbringern und den Leistungsempfängern sowie zwischen den Leistungserbringern, den Pflege- oder Rehabilitationseinrichtungen und den Kostenträgern vor, während und nach der Behandlung im Krankenhaus ermöglichen.

Elektronische Dokumentation

Einrichtung einer durchgehenden, strukturierten elektronischen Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen sowie die Einrichtung von Systemen, die eine automatisierte und sprachbasierte Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen unterstützen.

Entscheidungs-Unterstützungssysteme

Einrichtung teil- oder vollautomatisierter klinischer Entscheidungsunterstützungssysteme, die klinische Leistungserbringer mit dem Ziel der Steigerung der Versorgungsqualität bei Behandlungsentscheidungen durch automatisierte Hinweise und Empfehlungen unterstützen.

Medikationsmanagement

Einrichtung eines krankenhausinternen digitalen Prozesses zur Anforderung von Leistungen, der sowohl die Leistungsanforderung als auch die Rückmeldung zum Verlauf der Behandlung der Patientinnen und Patienten in elektronischer Form mit dem Ziel ermöglicht, die krankenhausinternen Kommunikationsprozesse zu beschleunigen.

Einrichtung eines krankenhausinternen digitalen Prozesses zur Anforderung von Leistungen, der sowohl die Leistungsanforderung als auch die Rückmeldung zum Verlauf der Behandlung der Patientinnen und Patienten in elektronischer Form mit dem Ziel ermöglicht, die krankenhausinternen Kommunikationsprozesse zu beschleunigen.

Cloud-Computing-Systeme

Wettbewerbsrechtlich zulässige Maßnahmen, die zur Abstimmung des Leistungsangebots mehrerer Krankenhäuser erforderlich sind, eine ausgewogene gemeinsame Angebotsstruktur, die eine flächendeckende Versorgung sicherstellt und Spezialisierung ermöglicht, zu entwickeln; zu den Maßnahmen zählt auch die Bereitstellung von sicheren Systemen, die IT-Infrastrukturen über ein Servernetz zur Verfügung stellen, ohne dass diese auf dem lokalen Server installiert sind.

Versorgungsnachweissysteme

Einführung und Weiterentwicklung eines onlinebasierten Versorgungsnachweissystems für Betten zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und anderen Versorgungsbereichen.

Telemedizinische Netzwerkstrukturen

Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informationstechnischer, kommunikationstechnischer und robotikbasierter Anlagen, Systeme oder Verfahren oder räumlicher Maßnahmen, die erforderlich sind, um Ärztinnen und Ärzte bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten, insbesondere im Rahmen von Operationen, zu unterstützen oder um telemedizinische Netzwerkstrukturen zwischen Krankenhäusern oder zwischen Krankenhäusern und ambulanten Einrichtungen aufzubauen und den Einsatz telemedizinischer Verfahren in der stationären Versorgung von Patientinnen und Patienten zu ermöglichen.

IT-Sicherheit

Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Anlagen, Systeme oder Verfahren, um die nach dem Stand der Technik angemessenen organisatorischen und technischen Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, der Integrität und der Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse des Krankenhausträgers zu treffen, die für die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Krankenhauses und die Sicherheit der verarbeiteten Patienteninformationen maßgeblich sind, wenn das Vorhaben nicht nach § 12a Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a förderfähig ist.

Patientenzimmer

Vorhaben zur Anpassung von Patientenzimmern an die besonderen Behandlungserfordernisse im Fall einer Epidemie, insbesondere durch Umwandlung von Zimmern mit mehr als zwei Betten in Ein- oder Zweibettzimmer, sofern das Vorhaben zu einer entsprechenden Verringerung der Zahl der krankenhausplanerisch festgesetzten Betten führt.

Kontakt

Bitte kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gerne zum Thema Krankenhauszukunftsgesetz und Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich (Krankenhausstrukturfonds-Verordnung – KHSFV) weiter.

Synagon GmbH
Strüverweg 72c
52070 Aachen, Deutschland

Telefon: +49 (0) 241 70 10 31 – 0
E-Mail: info(at)synagon.de