Antragsverfahren im Überblick

Zusammenfassung Antragsprozess

  • Krankenhausträger: Projektplan / -skizze (in Zusammenarbeit mit IT-Dienstleister)
  • Vorhaben nach § 19 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, 8, 10 KHSFV: Nachweise im Rahmen des Antragsprozesses durch berechtigten IT-Dienstleister gemäß § 21 Abs. 5 KHSFV
  • Krankenhausträger -> zuständiges Land: Bedarfsanmeldung
  • Land: Förderentscheidung bzgl. Projekt
  • Land -> BAS: Antrag auf Förderung (+ Benennung IT-DL und dessen Berechtigung)
  • BAS: Antragsprüfung
  • BAS: Bereitstellung der Fördermittel (Zuweisung der letztlich gewährten Fördermittel an die Länder)

Antragsverfahren der zuständigen Länder

Niedersachsen

  • Die Bedarfsmeldung, der Hauptantrag, die Anhänge, erforderliche Erklärungen, Nachweise und Belege können nur per E-Mail bis zum 30.06.2021 an das Funktionspostfach KH-KHZG@ms.niedersachsen.de gerichtet werden.
  • Der berechtigte und vom BAS zertifizierte IT-Dienstleister, welcher bei Bedarfsanmeldung ein entsprechend bewertetes Gutachten liefert (Vorhaben nach §19 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, 8, 10 KHSFV) darf nicht gleichzeitig der Auftragnehmer sein
  • In einem ersten Schritt werden hierfür ca. 80 % der Fördermittel nach einem Verteilungsschlüssel,
    der die Anzahl der stationären Planbetten, einen Zuschlag nach den vollstationären Fallzahlen plus Häuser bestimmter Größen sowie einen Mindestbetrag von 250.000 € vorsieht, kontingentiert (1. Marge).
  • In einem zweiten Verfahrensschritt wird der restliche Betrag (2. Marge) für Leuchtturmprojekte und/oder in einer Nach-/Schlussverteilung ohne Kontingentierung verwendet werden.

Die Kofinanzierung wird durchn das Land und dessen Landeshaushalt gesichert.

NRW

  • Verteilungsverfahren:
      • Für Universitätskliniken sind rd. 90 Mio. Euro reserviert.
      • rd. 90 Mio. Euro sind reserviert für nicht-universitäre Krankenhäuser, die die Angebote der Virtuelles Krankenhaus NRW gGmbH nutzen
      • 720 Mio. Euro werden auf die nicht-universitären Plankrankenhäusern verteilt entsprechend § 18 Abs. 1 KHGG NRW in Verbindung mit PauschKHFVO NRW
  • Anträge innerhalb des Zeitraums 17. bis 31. Mai 2021 stellen
  • Es sind ausschließlich die auf der Homepage des MAGS noch zu veröffentlichenden (!) Antragsunterlagen zu nutzen.
    • Je Vorhaben ein eigener Antrag
    • ein Vorhaben kann mehr als einen Fördertatbestand erfüllen
  • Ein Eigenanteil wird nicht zwingend vorausgesetzt.

Voraussichtlich vollständige Ko-Finanzierung durch das Land.

Rheinland-Pfalz

  • Ausfüllen der vom MSAGD bereitgestellten Excel-Tabelle bis 22.2.2021
  • Verteilungsverfahren:
    • Hauptantragsverfahren (200 Mio. €):
      • -10% für Universitätskliniken
      • -15 % für sektoren- oder trägerübergreifende Vorhaben
      • -75% entsprechend der Verteilkriterien im Rahmen der Pauschalförderung – ca. 2,8-fache des bewilligten Jahresbetrages der pauschalen Förderung in 2020
      • -Zeitraum für die Antragsstellung: 1.4. – 15.5.2021
    • Nachverteilungsverfahren
      • Verteilung der Restmittel auf die Universitätsmedizin, auf sektoren- und trägerübergreifende Vorhaben und Fördertatbestände 2-6
      • -Nur für neue Vorhaben
      • -Zeitraum für die Antragsstellung: 1.8. – 31.8.2021

Baden-Württemberg

  • Einreichung von Projektskizzen auf vom Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg bereitgestellten Formularen bis 23.4.2021
  • Nach Sichtung der Projektskizzen Entscheidung zum Verteilungsverfahren:
    • Kontingentierung pro Krankenhaus oder
    • Priorisierung einzelner Verfahren.
  • Anschließend Aufforderung zur Abgabe der Bedarfsmeldung / Antragsstellung wahrscheinlich bis 15.10.2021

Bayern

Die Antragsfrist für die Krankenhäuser endet für Stufe 1 am 31.05.2021, für die Stufe 2 am 30.09.2021. Danach können keine Anträge mehr gestellt werden.

Stufe 1 bis 31.05.2021

  • Jedes Krankenhaus erhält Anfang 2021 eine Mitteilung über die individuelle Förderhöhe, welches dem Krankenhaus zusteht.
  • Berechnung erfolgt in Anlehnung an die pauschalen Fördermittel
  • Anträge müssen beim Landesamt für Pflege (LfP) eingereicht werden
  • Beliebig viele Anträge können gestellt werden.

Stufe 2 bis 30.09.2021

  • Werden die Fördermittel der Stufe 1 nicht vollständig abgerufen, soll eine Nachverteilung stattfinden

Bayern übernimmt die Kofinanzierung in Höhe von 30 % der förderfähigen Kosten komplett.

Berlin

Stufe 1 bis 31.05.2021

  • Jedes Krankenhaus erhält eine Mitteilung über die individuelle Förderhöhe, welches dem Krankenhaus zusteht.
  • Berechnung erfolgt in Anlehnung an die Investitionspauschale auf Grundlage der Leistungsdaten 2019.
  • Bedarfsanmeldungen plus die Anhänge für die Fördertatbestände müssen einzureicht werden.

Es erfolgt eine Priorisierung der Fördertatbestände 2, 3 und 5. Sollte ein hoher Digitalisierungsgrad bei den Fördertatbeständen 2, 3 und 5 nachgewiesen werden, können auch andere Vorhaben gefördert werden.

Einleitung Stufe 2 bis 31.08.2021

  • Werden die Fördermittel der Stufe 1 nicht vollständig abgerufen, soll eine Nachverteilung stattfinden,

Berlin übernimmt die Kofinanzierung in Höhe von 30 % der förderfähigen Kosten komplett.

Brandenburg

  • Jedes Krankenhaus hat Anfang 2019 vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz ein Schreiben zum Vorgehen und im Februar 2021 eine Mitteilung über die individuelle Förderhöhe, welche dem Krankenhaus zusteht, erhalten.
  • Die Berechnung der Anteile der Krankenhäuser erfolgt unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages in Anlehnung an die Berechnung der Investitionspauschale.
  • Bedarfsanmeldung und die erforderlichen Anhänge, Anlagen und Nachweise mit gesonderten Antrag je Fördertatbestand sind unter der Nutzung der vorgesehenen Antragsformulare bis zum 28.05.2021 an das Ministerium zu richten.

Werden nicht alle Mittel vollumfänglich beantragt wurden, findet eine Nachverteilung der noch zur Verfügung stehenden Mittel statt.

Es erfolgt eine Ko-Finanzierung durch das Land Brandenburg.

Bremen

  • Bedarfsmeldung, der Hauptantrag, die Anhänge, erforderliche Erklärungen, Nachweise und Belege können nur per E-Mail bis zum 30.09.2021 an das Funktionspostfach investitionsfoerderung@gesundheit.bremen.de gerichtet werden.
  • Bei der Antragsstellung für Vorhaben nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 10 KHSFV ist darauf zu achten, dass ein entsprechendes bewertetes Gutachten eines berechtigten und vom BAS zertifizierten Dienstleisters für Informations-
    und Kommunikationstechnologie vorliegt. Dieser Dienstleister kann nicht gleichzeitig der Auftragnehmer sein.
  • In begründeten Ausnahmefällen kann bei Nachweis von mindestens zwei eingeholten Angeboten von diesem Grundsatz abgewichen werden.

Die Fördermittel werden nach den Maßstäben der Investitionsbewertungsrelationen(IBR) kontingentiert (1. Verfahrensschritt). Ein weiterer Verfahrensschritt wird der verbleibende Betrag auf Vorhaben verteilt.

Die Kofinanzierung ist durch das Land und dessen Landeshaushalt gesichert.

Hamburg

  • Eine Bedarfsanmeldungen der Krankenhausträger an die Planungsbehörde sollte bis möglichst zum 31. Januar 2021 erfolgen, um im Rahmen einer ersten Priorisierungs- und Antragsrunde berücksichtigt werden zu können.
  • Eine Antragsstellung zu einem späteren Zeitpunkt ist abhängig von der Antragslage und Umsetzung im Rahmen der ersten Priorisierungsrunde.
  • Auf Basis der eingegangenen Bedarfsanmeldungen trifft die Planungsbehörde die Entscheidung, für welche Vorhaben eine Förderung beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragt werden soll.
  • Auf Basis der eingegangenen Bedarfsanmeldungen trifft die Planungsbehörde die Entscheidung, für welche Vorhaben eine Förderung beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragt werden soll.

Voraussichtlich werden 50 Prozent Beteiligung kofinanziert.

Hessen

  • Anträge sind bis zum 30.06.2021 an das Hessisches Ministerium für Soziales und Integration zu richten.
  • Bei jedem Antrag ist eine Projektskizze einzureichen. Diese Projektskizze sollte beinhalten, welche Digitalisierungs- mit welchem Ziel, welchen einzelnen Schritten und Komponenten geplant werden, sowie die veranschlagten Kosten darstellen.
  • Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration entscheidet bis spätestens zum 30.09.2021 über die Anträge.
  • Möglicherweise sind weitere Anträge bis zum 31.10.2021 möglich.

50 Prozent Beteiligung werden vom Land kofinanziert.

Mecklenburg-Vorpommern

  • Mecklenburg-Vorpommern nimmt die Krankenhausgesellschaft in Absprache mit dem Ministerium die Bedarfsanmeldungen der Krankenhausträger bis zum 26.02.2021 entgegen.

Die Kofinanzierung wird durch das Land ist im Landeshaushalt gesichert.

Saarland

  • Bis zum 30.06.2021 ist die Bedarfsanmeldung möglichst in Abstimmung mit der Förderbehörde
    einzureichen.
  • Verteilungsalgorithmus
    • 10 % für Vorhaben des Universitätsklinikum des Saarlandes.
    • Restliche Fördersumme (90 % der Gesamtfördersumme): 80 % werden pauschal
      auf die Krankenhäuser verteilt; 20 % sind vorgesehen für eine zusätzliche Förderung
      von Vorhaben zwischen Krankenhäusern bzw. sektorenübergreifende Vorhaben.
    • Verteilung der pauschalen Mittel (80 %) nach Zahl der Betten, Fallzahlen.
    • Die restlichen 20 % der Gesamtfördersumme können sich noch erhöhen, falls einige
      Krankenhäuser gar keinen Antrag stellen oder die beantragte Fördersumme unter
      dem jeweiligen Höchstbetrag liegt.

Sachsen

  • lnteressenbekundung formlos, aber strukturiert (beabsichtigter Antragsteller, angestrebter Fördertatbestand, Kurzbeschreibung des Vorhabens, Kostenschätzung und Ansprechpartner) bis zum 31.Januar 2021 an das E-Mail-Postfach khzf-ib@khgsachsen. de der Krankenhausgesellschaft Sachsen (KGS).
  • Die Übermittlung weiterer oder die Aktualisierung bereits eingereichter Interessenbekundungen ist auch nach dem
    31.01.2021 möglich.
  • Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS), wird nach der Übermittlung der lnteressenbekundung mit den Antragstellern Kontakt aufnehmen und die Projektideen gemeinsam mit ihnen weiterentwickeln.

Schleswig-Holstein

  • Krankenhausträger melden bis zum 31.05.2021 ihren Förderbedarf unter Nutzung der vom Bundesamt für Soziale Sicherung bereitgestellten, bundeseinheitlichen Formulare bei den Ländern an.
  • Verteilungsalgorithmus
    • 10 % für Vorhaben des UKSH.
    • Restliche Fördersumme (90 % der Gesamtfördersumme): 80 % werden pauschal auf die Krankenhäuser verteilt; diese Mittel können für alle elf förderungsfähigen Vorhaben eingesetzt werden. 20 % sind vorgesehen für eine zusätzliche Förderung von Vorhaben zwischen Krankenhäusern bzw. sektorenübergreifende Vorhaben (Fördertatbestände 2, 7, 8 und 9).
    • Verteilung der pauschalen Mittel (80 %) nach Zahl der Betten, Fallzahlen und Versorgungsstufe des Krankenhauses.
    • Die restlichen 20 % der Gesamtfördersumme können sich erhöhen, falls einige
      Krankenhäuser keinen Antrag stellen oder die beantragte Fördersumme unter
      dem jeweiligen Höchstbetrag liegt.

Es erfolgt eine Ko-Finanzierung durch das Land.

Thüringen

  • Bedarfsanmeldung beim Land unter Nutzung der vom Bundesamt für Soziale Sicherung bereitgestellten Formulare (§14a Abs. 4 S. 1 KHG).
  • Einzureichen sind zusätzlich die online bereitgestellten Anhänge zu den einzelnen Vorhaben.
  • Weitere Nachweise werden für die Prüfung des Antrags, für das Einholen der Stellungnahme der Verbände der Kassen und Ersatzkassen, spätestens jedoch bei der Weiterleitung der eingereichten Dokumente durch das Land als Antrag an das Bundesamt für Soziale Sicherung erforderlich. Eine detaillierte Aufstellung der benötigten Unterlagen
    ist Anlage 5 der Förderrichtlinie nach § 21 Abs. 2 KHSFV entnehmbar, abrufbar beim Bundesamt für Soziale Sicherung im Internet unter https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/themen/foerdermittelrichtlinie.