Das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) hat heute das Formblatt für die Bedarfsmitteilung veröffentlicht. Hiermit soll die Anmeldung eines Förderbedarfs aus dem Krankenhaus-Zukunftsfonds gemäß §14 A Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) in Verbindung mit §19 ff. Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) erfolgen. Der Antragsteller kann aus den geforderten Angaben sich ein Bild machen, welche Informationen vom BAS gefordert werden.
Ein Einreichen der Bedarfsmitteilung ist allerdings unter Umständen noch nicht möglich: Erst wenn auch die zuständige Landesbehörde ihre Version der Bedarfsmitteilung veröffentlicht und die entsprechenden Kontaktinformationen herausgegeben hat, kann eine Bedarfsmitteilung eingereicht werden. Liegt dieses jedoch noch nicht vor, so muss eine Veröffentlichung durch die zuständige Landesbehörde zunächst noch abgewartet werden. Beispielsweise für Nordrhein-Westfalen liegen diese Information noch nicht vor, sollen aber im Laufe des Novembers, spätestens im Dezember, veröffentlicht werden. Bis dahin heißt das: Antrag vorbereiten und abwarten!
Quelle: Bundesamt für Soziale Sicherung
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich der Frage angenommen, wie weit ausreichende Garantien für ein angemessenes Datenschutzniveau bestehen, wenn personenbezogener Daten in einem Drittland unter dem EU-US Privacy Schield und der EU-Standardvertragsklauseln verarbeitet werden. Der EuGH prüfte die Gültigkeit des Privacy-Shield-Beschlusses 2016/1250 anhand der Anforderungen der DSGVO auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, den Schutz personenbezogener Daten und das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz von Betroffenen. Hier kommt der EuGH mit dem Urteil vom 16.07.2020 (Az: C311/18 – Veröffentlichung 
Mit Ausarbeitung und Verabschiedung des Branchenspezifischen Sicherheitsstandards für die Gesundheitsversorgung im Krankenhaus (B3S Krankenhaus) ist die DIN EN 80001-1 wieder verstärkt in den Fokus gerückt: Der B3S nennt sie neben der DIN ISO/IEC 27001 als einen der beiden Ansätze zum Risikomanagement: Es muss eine „Risikomanagementmethode beim Einsatz von Medizinprodukten in einem IT-Netzwerk […] gemäß DIN EN 80001-1“ festgelegt werden.