Gesetzliche Erfordernis
Nach § 75c SGB V „IT-Sicherheit in Krankenhäusern“ sind ab dem 1. Januar 2022 Krankenhäuser verpflichtet, nach dem Stand der Technik angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit sowie der weiteren Sicherheitsziele ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu treffen, die für die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Krankenhauses und die Sicherheit der verarbeiteten Patienteninformationen maßgeblich sind.
Diese Verpflichtung können Krankenhäuser erfüllen, wenn diese einen branchenspezifischen Sicherheitsstandard für die informationstechnische Sicherheit der Gesundheitsversorgung im Krankenhaus in der jeweils gültigen Fassung anwenden, dessen Eignung vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 8a Absatz 2 des BSI-Gesetzes festgestellt wurde. Ein solcher branchenspezifischer Sicherheitsstandard wurde mit dem B3S Krankenhaus für die Gesundheitsversorgung im Krankenhaus veröffentlicht und gemäß Feststellungsbescheid vom 22.10.2019 zur Gewährleistung der Anforderungen nach § 8a Absatz 1 BSIG als geeignet klassifiziert. Weiterlesen →




