Förderrichtlinie „Digitalisierung im Krankenhaus“ beschlossen

Die Richtlinie zur Förderung von Vorhaben zur Digitalisierung im Krankenhaus nach § 21 Absatz 2 KHSFV wurde mit Stand 01.12.2020 auf den Internetseiten des BAS veröffentlicht (Externes PDF-Dokument). Damit wird von Seiten des Bundes jetzt detailliert, welche Voraussetzung für Beantragung von Fördermitteln nach dem am 18. September 2020 vom Bundestag beschlossenen Krankenhauszukunftsgesetz (kurz KHZG) erfüllt sein müssen.

Mit dem Krankenhauszukunftsgesetz sollen die Krankenhäuser die Möglichkeit eines „digitalen Updates“ erhalten. Der Bund wird dazu 3 Milliarden Euro und die Länder oder die Krankenhausträger weitere 1,3 Milliarden Euro Investitionsmittel bereitstellen, damit Krankenhäuser in Notfallkapazitäten, Digitalisierung und IT-Sicherheit ausbauen können.

Die Mittel werden auf die Länder nach dem Königsteiner Schlüssel mit Stand vom 1. Oktober 2018 aufgeteilt. Entsprechend würden bspw. NRW, welches mit über 21% den höchsten Anteil nach diesem Schlüssel hat, 904 Millionen Euro zugewiesen. Wie dann die Länder das Geld auf die Krankenhäuser aufteilen, oder ob alle Projekte ohne Obergrenze gefördert werden, bis das Budget ausgeschöpft ist, ist aktuell Gegenstand der Diskussion.

Grundzüge des Verfahrens

Im ersten Schritt meldet ein Krankenhausträger gegenüber seinem zuständigen Land seinen Bedarf an. Ein solcher Bedarf wird über eine sogenannte Bedarfsanmeldung und entsprechende Formulare, welche über das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) bereitgestellt werden, vorgenommen. Welches Vorhaben gefördert wird, entscheidet das Land, welches im zweiten Schritt auch beim Bundesamt für Soziale Sicherung das Vorhaben des Krankenhausträgers beantragt. Das Bundesamt für Soziale Sicherung prüft die Anträge der Länder und weist die Mittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds zu.

Mit der jetzt vorgelegten Förderrichtlinie wird nicht nur das Verfahren detailliert, sondern es werden auch die Fördervoraussetzungen festgelegt. Insbesondere wird auch spezifiziert, welche Anforderung förderfähige Vorhaben gemäß §19 Abs. 1 KHSFV (Krankenhausstrukturfondsverordnung) MÜSSEN. Offen bleibt damit aber, ob Projekte, die nicht alle Muss-Kriterien erfüllen, damit nicht förderfähig wären – dies würde viele Projekte von der Förderung ausschließen. Es kann daher vielmehr davon ausgegangen werden, dass ein Paket von Einzelmaßnahmen beantragt werden sollte, um die Muss-Anforderungen möglichst breit abzudecken.

Spannend ist jetzt noch die noch offene Detaillierung des Verfahrens durch die Länder. Da diese entscheiden, welche Anträge an das BAS weitergeleitet werden, werden von Seite der Länder zusätzliche Förderbedingungen veröffentlicht.

Weitere Informationen zum Krankenhauszukunftsgesetz
Kabinett beschließt Investitionsprogramm für Krankenhäuser (interner Artikel)
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) legt Krankenhauszukunftsgesetz vor (interner Artikel)

Externe Links
Entwurf eines Gesetzes für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (barrierefreie PDF-Datei)

Quellen:
Bundesministerium für Gesundheit
Königsteiner Schlüssel 2018 (BAnz AT 06.11.2018 B4)
Bundesamt für Soziale Sicherung

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