Das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) hat heute das Formblatt für die Bedarfsmitteilung veröffentlicht. Hiermit soll die Anmeldung eines Förderbedarfs aus dem Krankenhaus-Zukunftsfonds gemäß §14 A Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) in Verbindung mit §19 ff. Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) erfolgen. Der Antragsteller kann aus den geforderten Angaben sich ein Bild machen, welche Informationen vom BAS gefordert werden.
Ein Einreichen der Bedarfsmitteilung ist allerdings unter Umständen noch nicht möglich: Erst wenn auch die zuständige Landesbehörde ihre Version der Bedarfsmitteilung veröffentlicht und die entsprechenden Kontaktinformationen herausgegeben hat, kann eine Bedarfsmitteilung eingereicht werden. Liegt dieses jedoch noch nicht vor, so muss eine Veröffentlichung durch die zuständige Landesbehörde zunächst noch abgewartet werden. Beispielsweise für Nordrhein-Westfalen liegen diese Information noch nicht vor, sollen aber im Laufe des Novembers, spätestens im Dezember, veröffentlicht werden. Bis dahin heißt das: Antrag vorbereiten und abwarten!
Quelle: Bundesamt für Soziale Sicherung
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