Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege

Mit dem Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (PDSG) und dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) wurden durch das BMG Impulse gesetzt, die Digitalisierung schrittweise flächendeckend in der Versorgung zu etablieren. Hierfür treibt das BMG den dafür notwendigen Wandel in den Strukturen der Gesundheitsversorgung mit unvermindert hoher Dynamik vor – Gesetzte werden quasi im monatlichen Rhythmus erlassen. So wurden bspw. die digitale Infrastruktur für das Gesundheitswesen (Telematikinfrastruktur) weiter ausspezifiziert und die elektronische Patientenakte (ePA) als Kernelement der digitalen medizinischen Anwendungen etabliert. Insgesamt – auch mit den Regelungen zu den Digitalen Gesundheitsangeboten, zum E-Rezept, zur Telemedizin und zum Forschungsdatenzentrum – wurden Impulse für eine Reihe digitaler medizinischer Anwendungen gelegt.

Im Hinblick auf die aktuellen und zukünftigen Herausforderungen im Gesundheitswesen und in der Pflege soll mittels der Digitalisierung eine effiziente und qualitativ gute Versorgung der Versicherten sichergestellt werden. Das BMG hat hierzu einen iterativen Ansatz gewählt: gesetzliche Regelungen werden fortlaufend an aktuelle Entwicklungen angepasst, ausgebaut und um neue Ansätze ergänzt. Durch das BMG wird die digitale Transformation in den Strukturen der Gesundheitsversorgung als dynamischer Prozess verstanden, der die Entwicklungen in Technologien und Gesellschaft stetig aufnimmt und in geeignete Maßnahmen übersetzt.

Ziel der Gesetzgebung ist es, medizinische Informationen und Informationen über medizinische Angebote für Patientinnen und Patienten sowie Leistungserbringer möglichst jederzeit und standortunabhängig verfügbar zu machen. Zudem werden die bereits geschaffenen Strukturen und Angebote weiter schrittweise geöffnet, um weitere Beteiligte zu erreichen. Im Fokus steht dabei der Bereich der Pflege, welcher von der flächendeckenden Vernetzung, dem Datenüberblick in der elektronischen Patientenakte und den komfortablen Versorgungsmöglichkeiten per Videosprechstunde profitieren soll. Digitale Anwendungen sollen Pflegebedürftige begleiten und einen Beitrag dazu leisten, dass diese ihren Pflegealltag auch in der Interaktion mit Angehörigen und professionellen Pflegekräften besser organisieren und bewältigen können. Darüber hinaus sollen weitere Gesundheitsberufe wie Heil- und Hilfsmittelerbringer und Erbringer von Soziotherapie sowie zahnmedizinische Labore an die Telematikinfrastruktur angebunden werden – ganz im Sinne des übergeordneten Ziels, die sichere digitale Vernetzung aller Akteure des Gesundheitswesens zu realisieren.

Das Gesetz hat insbesondere zum Ziel

  • die Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen auszubauen,
  • ein neues Verfahren zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen zu schaffen,
  • die Möglichkeiten und Vorteile der elektronischen Patientenakte weiter auszubauen und weitere Anwendungen in die elektronische Patientenakte zu integrieren,
  • Art und Umfang elektronischer Verordnungen weiterzuentwickeln und die Grundlagen für die Einführung von Betäubungsmittelverschreibungen sowie die Verschreibung von Arzneimitteln mit besonderen teratogen wirkenden Wirkstoffen (T-Rezept) in elektronischer Form zu schaffen,
  • die Möglichkeiten digitaler Kommunikation auszuweiten, insbesondere durch Schaffung eines Videokommunikations- und Messagingdienstes, und verbessert nutzbar zu machen,
  • verlässliche Gesundheitsinformationen zu bündeln und zur Verfügung zu stellen, um die Gesundheitskompetenz und Patientensouveränität zu erhöhen,
  • die Grundlage zu schaffen, um die eindeutige Kodierung seltener Erkrankungen im stationären Bereich verbindlich vorgeben zu können,
  • sichere, effiziente und skalierbare Zugänge zur Telematikinfrastruktur in der Form eines Zukunftskonnektors oder Zukunftskonnektordienstes zu schaffen,
  • die bereits geschaffenen Strukturen und Angebote auszuweiten, weiterzuentwickeln und weitere Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur anzuschließen,
  • die Leistungserbringer zu entlasten, indem von der in der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, dass die Datenschutz-Folgenabschätzung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens erfolgt.

Zur Erreichung der skizzierten Ziele wird das geltende Recht insbesondere um folgende wesentliche Maßnahmen ergänzt,

  • Digitale Pflegeanwendungen und telepflegerische Beratungsleistungen finanzieren,
  • Digitale Gesundheitsanwendungen weiter in die Versorgung integrieren,
  • Telemedizin weiter ausbauen,
  • Telematikinfrastruktur anwendungsfreundlicher gestalten und Nutzungsmöglichkeiten erweitern,
  • E-Rezept und elektronische Patientenakte weiterentwickeln,
  • Interoperabilität ganzheitlich fördern,
  • Digitale Gesundheitskompetenz und Patientensouveränität stärken durch verlässliche Informationen,
  • Kodierung seltener Erkrankungen in der stationären Versorgung verbessern

Link zum Referentenentwurf: Externer Link (PDF-Dokument)

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