Qualifizierte Berater nach § 21 Abs. 5 Satz 1 KHSFV

Durch einen nach KHSFV berechtigten IT-Dienstleister müssen im Rahmen des Antragsprozesses für verschiedene Fördertatbestände Nachweise erbracht werden. Dabei können wir Sie unterstützen – unsere Berater Dr. Zimolong, Herr Sascha Ermeling und Frau Fiehe zählen zu den ersten nach § 21 Abs. 5 Satz 1 KHSFV qualifizierten Beratern.

Zu den Fördertatbeständen zählen auch Projekte nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, welche nach Artikel 6 des geänderten Krankenhausentgeltgesetzes bzw. Artikel 7 der geänderten Bundespflegesatzverordnung bis zum 1.1.2025 zwingend umzusetzen sind. Diese sind mit zahlreichen Anforderungen belegt und adressieren die Themenfelder

  • Patientenportale
  • Digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation
  • Einrichtung von teil- oder vollautomatisierten klinischen Entscheidungsunterstützungssystemen
  • Digitales Medikationsmanagement
  • Digitale Leistungsanforderung

Weitere Fördertatbestände nach KHSFV sind:

  • IT-Sicherheit
  • Digitales Versorgungsnachweissystem
  • Anpassung der technischen / informationstechnischen Ausstattung der Notaufnahme eines Krankenhauses an den jeweils aktuellen Stand der Technik
  • Leistungsabstimmung und Cloud-Computing Systeme
  • Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informationstechnischer, kommunikationstechnischer und robotikbasierter Anlagen, Systemen oder Verfahren oder räumlichen Maßnahmen zur Umsetzung telemedizinischer Netzwerke
  • Anpassung von Patientenzimmern

Die Förderrichtlinie weist dem IT-Dienstleister bei Planung und Durchführung eines zu fördernden Digitalisierungsprojekts mehrere Aufgaben zu: So ist durch den IT-Dienstleister zu bewerten, ob das Vorhaben technisch sinnvoll umgesetzt wird und ob wichtige Standards sowie weitere festgelegte Rahmenbedingungen, z. B. mit Blick auf die Interoperabilität, eingehalten werden.

Damit ein Projekt, welches den Fördertatbeständen § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 10 KHSFV zuzuordnen ist, durch den KHZF gefördert werden kann, weisen wir das nötige Wissen zu den Richtlinien und Voraussetzungen der Förderung vor. Als IT-Dienstleister mit der Berechtigung nach §21 Abs. 5 Satz 1 KHSFV bieten wir eine vollständige Beratung und Begleitung Ihrer Projekte im Rahmen des Krankenhauszukunftsfonds und können mit Ihnen entsprechende Digitalisierungsprojekte entwickeln, beantragen und umsetzen. Dies umfasst die Planung Ihrer Digitalisierungsprojekte bis zur Umsetzung informationstechnischer Maßnahmen im Rahmen des Krankenhauszukunftsfonds und der Antragstellung auf Gewährung von Fördermitteln nach Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz.

Qualifizierte Berater
Unsere Leistungen zum Krankenhauszukunftsgesetz/ -fonds – Wir unterstützen Sie gerne!

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