Das Bundesarbeitsgericht Erfurt hat entschieden, dass eine späte Auswertung einer rechtmäßig offenen Videoüberwachung zur Aufdeckung von Straftaten und als Beweis für Verfehlungen verhältnismäßig und zulässig sei (Az: 2 AZR 133/18). Mit dem Urteil entschied das Bundesarbeitsgericht, dass ein Arbeitgeber solange mit der Auswertung des Videomaterials warten könnte, bis dieser einen berechtigten Anlass für eine solche Auswertung erkennt. Damit legte das Bundesarbeitsgericht Erfurt auch fest, dass Videomaterial nicht täglich gesichtet werden müsste, um einen Beleg für eine Straftat zu erhalten. Außerdem muss das Material aus Datenschutzgründen auch nicht kurzfristig gelöscht werden, die Aufbewahrung von 6 Monaten war im verhandelten Fall zulässig. Weiterlesen →
3. September 2018
von Synagon
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