Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) veröffentlicht den den Referentenentwurf eines Krankenhauspflegeentlastungsgesetzes (KHPflEG). Der Gesetzentwurf , der jetzt dem Bundesrat vorliegt (Externer Link zum Gesetzesentwurf) hat neben der Pflegepersonalregelung noch eine Reihe weiterer interessanter Neuerungen im Gepäck:
Erhebung hinsichtlich des digitalen Reifegrads der Krankenhäuser
Für die Erhebung des digitalen Reifegrads der Krankenhäuser wird als Stichtag der 31. Dezember 2023 (statt bisher der 30. Juni 2023) festgelegt. Außerdem wird das BMG wird ermächtigt, per Rechtsverordnung einen weiteren Stichtag festzulegen.
Förderrichtlinie des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS)
Es wird eine Aktualisierung der Förderrichtlinie des BAS angekündigt. Hierfür wird durch das BMG noch ein Stichtag festgelegt, dass BAS hat dann 6 Monate Zeit für die Aktualisierung.
Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel
Die Anforderungen an den jährlich zu erbringenden Nachweis des beauftragten und berechtigten IT-Dienstleisters werden geschärft: So muss der IT-Dienstleisters bestätigen, dass die Voraussetzungen der (aktuellen (!), siehe oben) Förderrichtlinie des BAS sowie eingehalten werden, sowie dass mindestens 15 Prozent der Fördermittel für technische und organisatorisch Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit eingesetzt werden. Gleichzeitig wird klargestellt, dass solch ein Nachweis nur bei den nach KHSFV § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6, 8 und 10 geförderten Vorhaben geht.
Einbindung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur in die Primärsysteme
Aufgenommen wird eine bußgeldbewehrten Verpflichtung für Anbieter und Hersteller informationstechnischer Systeme, einen diskriminierungsfreie Einbindung der für die vertragsärztliche Versorgung erforderlichen Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur ohne Erhebung zusätzlicher Kosten oder Gebühren für Leistungserbringer zu gewährleisten. Mit anderen Worten: Die PVS-Hersteller werden verpflichtet, kostenfrei (!) Komponenten der TI, wie z. B. Konnektoren, anzubinden. Das sich diese Regelung allerdings nur auf die vertragsärztliche Versorgung bezieht, werden in Krankenhäusern die KIS-Hersteller weiterhin ihre Monopolstellung ausnutzen können.
Rahmenverträge der KVen mit PVS-Herstellern
Die mangelhafte Fähigkeit mancher Primärsysteme in Arztpraxen zur Anbindung an die TI nimmt der Gesetzgeber zum Anlass, die Position der gegenüber den PVS-Herstellern zu stärken. So soll den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ermöglicht werden, mit den TI- und PVS-Herstellern Rahmenvorgaben zu vereinbaren.
Eineindeutige Krankenversichertennummer
In der Begründung zum Gesetzestext wird festgestellt, dass für die Nutzung der Anwendungen der Telematikinfrastruktur zwingend die eineindeutige Krankenversichertennummer eines Versicherten erforderlich sei. Der §290 SGB V wird daher so erweitert, dass die Krankenversichertennummer im Rahmen der Telematikinfrastruktur (TI) von Anbietern und Nutzern von Anwendungen und Diensten
zur eindeutigen Identifikation des Versicherten verwendet werden darf. Gleichzeitig werden bei der Vergabe einer Krankenversichertennummer auch die privaten Krankenversicherungen, die Postbeamtenkrankenkasse, die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die Bundespolizei und die Bundeswehr mit eingebunden. Damit wird für die Versicherten die Krankenversichertennummer der Schlüssel für die Nutzung von Anwendungen und Diensten, wie beispielsweise der elektronischen Patientenakte oder dem in § 311 Absatz 6 geregelten Sofortnachrichtendienst (TI-Messenger).
Quellen
Bundesrat