Perspektiven durch das KHZG: Antragsverfahren im Überblick (Update 10.02.)

Der Prozess der Antragstellung ist im Wesentlichen in § 14a Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) beschrieben. Die Entscheidung über eine Förderung nach dem Krankenhauszukunftsfonds beginnt mit der Bedarfsanmeldung des Krankenhausträgers gegenüber dem jeweiligen Land. Mithilfe dieser Bedarfsanmeldung sollen die Krankenhausträger gegenüber den jeweiligen Ländern geplante Digitalisierungs- und Modernisierungsvorhaben und insbesondere die notwendigen Finanzmittel benennen.

Das Land trifft sodann die Entscheidung, für welche Vorhaben eine Förderung beim BAS beantragt werden soll. Vorgesehen ist, dass das Land den Förderantrag binnen drei Monaten ab der Bedarfsanmeldung durch den Krankenhausträger beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) zu stellen hat. Anträge können bis zum 31. Dezember 2021 beim BAS gestellt werden. § 22 Absatz 2 KHSFV sieht vor, welche Unterlagen bei der Antragstellung für den jeweiligen Fördertatbestand beizufügen sind.

Folgend ein kurzer Überblick mit einer Zusammenfassung des Antragsprozess und dem bisher veröffentlichten Antragsverfahren der zuständigen Länder.

Zusammenfassung Antragsprozess

  • Krankenhausträger: Projektplan / -skizze (in Zusammenarbeit mit IT-Dienstleister)
  • Vorhaben nach § 19 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, 8, 10 KHSFV: Nachweise im Rahmen des Antragsprozesses durch berechtigten IT-Dienstleister gemäß § 21 Abs. 5 KHSFV
  • Krankenhausträger -> zuständiges Land: Bedarfsanmeldung
  • Land: Förderentscheidung bzgl. Projekt
  • Land -> BAS: Antrag auf Förderung (+ Benennung IT-DL und dessen Berechtigung)
  • BAS: Antragsprüfung
  • BAS: Bereitstellung der Fördermittel (Zuweisung der letztlich gewährten Fördermittel an die Länder)

Antragsverfahren der zuständigen Länder

Niedersachsen (Stand 28.12.2020)
  • 1 Antrag pro Fördertatbestand
  • Der berechtigte und vom BAS zertifizierte IT-Dienstleister, welcher bei Bedarfs-anmeldung ein entsprechend bewertetes Gutachten liefert (Vorhaben nach §19 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, 8, 10 KHSFV) darf nicht gleichzeitig der Auftragnehmer sein
  • Im ersten Verfahrenszeitraum (bis 30.06.21) ca. 80% der Fördermittel kontingentiert (2. Marge für Leuchtturmprojekte und/oder Nach-/Schlussverteilung)
NRW (Stand 14.1.2021)
  • Verteilungsverfahren:
    • Für Universitätskliniken sind rd. 90 Mio. Euro reserviert.
    • rd. 90 Mio. Euro sind reserviert für nicht-universitäre Krankenhäuser, die die Angebote der Virtuelles Krankenhaus NRW gGmbH nutzen
    • 720 Mio. Euro werden auf die nicht-universitären Plankrankenhäusern verteilt entsprechend § 18 Abs. 1 KHGG NRW in Verbindung mit PauschKHFVO NRW
  • Anträge innerhalb des Zeitraums 17. bis 31. Mai 2021 stellen
  • Es sind ausschließlich die auf der Homepage des MAGS noch zu veröffentlichenden (!) Antragsunterlagen zu nutzen.
    • Je Vorhaben ein eigener Antrag
    • ein Vorhaben kann mehr als einen Fördertatbestand erfüllen
  • Ein Eigenanteil wird nicht zwingend vorausgesetzt.
Rheinland-Pfalz (Stand 22.1.2021 & 25.1.2021)
    • Ausfüllen der vom MSAGD bereitgestellten Excel-Tabelle bis 22.2.2021
    • Verteilungsverfahren:
        • Hauptantragsverfahren (200 Mio. €):
          • -10% für Universitätskliniken
          • -15 % für sektoren- oder trägerübergreifende Vorhaben
          • -75% entsprechend der Verteilkriterien im Rahmen der Pauschalförderung – ca. 2,8-fache des bewilligten Jahresbetrages der pauschalen Förderung in 2020
          • -Zeitraum für die Antragsstellung: 1.4. – 15.5.2021
        • Nachverteilungsverfahren
          • Verteilung der Restmittel auf die Universitätsmedizin, auf sektoren- und trägerübergreifende Vorhaben und Fördertatbestände 2-6
          • Nur für neue Vorhaben
          • Zeitraum für die Antragsstellung: 1.8. – 31.8.2021
Baden-Württemberg (Stand 5.2.2021)
  • Einreichung von Projektskizzen auf vom Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg bereitgestellten Formularen bis 23.4.2021
  • Nach Sichtung der Projektskizzen Entscheidung zum Verteilungsverfahren:
    • Kontingentierung pro Krankenhaus oder
    • Priorisierung einzelner Verfahren.
  • Anschließend Aufforderung zur Abgabe der Bedarfsmeldung / Antragsstellung wahrscheinlich bis 15.10.2021

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Links und Quellen
Krankenhauszukunftsgesetz für die Digitalisierung von Krankenhäusern (Externer Link)
Wortlaut des Krankenhauszukunftsgesetzes im Bundesgesetzblatt (Externer Link – PDF-Datei)

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