Der digitale Besuch beim Arzt in Zeiten der Coronakrise: Videosprechstunden

Aufgrund der aktuellen Ereignisse und Maßnahmen rund um Corona soll der persönliche Kontakt soweit wie möglich eingeschränkt werden. Diese gilt insbesondere für “System-relevante” Personen wie z. B. Ärzte. Aber welche Formen des Kontakts zwischen Patienten und Arzt sind sinnvoll? Eine Möglichkeit, welche sich bereits etabliert hat und von Seiten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem Spitzenverband Bund der Krankenkasse unterstütz wird, ist die Videosprechstunde.

Der Vorteil: Ansteckungsrisiko minimiert

In der derzeitigen Situation liegt der Vorteil auf der Hand: das Ansteckungsrisiko wird minimiert, da kein direkter Patient-Arzt-Kontakt notwendig ist. Aber auch schon vor der Coranakrise begann die Telemedizin, aufgrund der vielfältige Vorteile für Patienten und Ärzte eine immer größere Rolle in der Patientenversorgung einzunehmen. Gerade bei langen Anfahrtswegen, chronischen Erkrankungen oder bei einer „einfachen“ Krankschreibung kann die telemedizinische Leistung Videosprechstunde ein Zeitgewinn für Arzt und Patient sein. Und gerade in der Erkältungssaison reduziert sich damit das Risiko einer Ansteckung im Wartezimmer.

Vergütung im Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) geregelt

Zur Förderung der telemedizinische Leistung Videosprechstunde für Ärzte wurde zum 1. Oktober 2019 die Finanzierung der Videosprechstunde zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen neu geregelt. Unter anderem wurde festgelegt, dass eine Konsultation per Video auch dann erfolgen darf, wenn der Patient zuvor noch nicht beim Arzt in Behandlung war. Die elektronische Visite ist so auch bei neuen Patienten abrechnungsfähig. Auch der Mehraufwand zur Umsetzung der technischen Voraussetzungen und zur Authentifizierung neuer Patienten ist in Form einer Technikpauschale und Zuschlag zur Grund-, Versicherten- oder Konsiliarpauschale abrechenbar.

Eine Übersicht zur Vergütung einer Videosprechstunde finden Sie auf der Internetseite der KBV: Übersicht Vergütung (Stand 17.03.2020, PDF-Dokument)

Coronavirus: Videosprechstunden jetzt unbegrenzt möglich

Der Gesetzgeber hat bereits eine Reihe von Maßnahmen auf den Weg gebracht, damit das Angebot zur Videosprechstunde jetzt in der Coronakrise ausgebaut werden kann. Normalerweise dürfen Ärzte und Psychotherapeuten pro Quartal maximal jeden fünften Patienten ausschließlich per Video behandeln, ohne dass die Patienten persönlich in die Praxis kommen müssen. Auch war die Menge der Leistungen, welche in einer Videosprechstunde durchgeführt werden, auf 20 Prozent begrenzt, sodass für den Rest immer noch ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich war.

Angesichts der weiteren Ausbreitung des Coronavirus haben KBV und GKV-Spitzenverband die Begrenzungsregelungen vorerst für das zweite Quartal aufgehoben. Damit sind Fallzahl und Leistungsmenge nicht mehr begrenzt. Ende Mai wird von Seiten KBV und den Krankenkassen geprüft, wie weit eine Verlängerung möglich ist. Für das laufende Quartal erfolgt keine Aussetzung der Begrenzung.

Umsetzung Videosprechstunde

Zur Realisierung einer Videosprechstunde hat die Kassenärztlichen Bundesvereinigung Anforderungen an Praxen und Videodienstleister zur technischen Sicherheit und Datenschutz erlassen. Unter anderem muss einer Praxis eine Einwilligung von Seiten des Patienten vorliegen und die Videosprechstunde muss in einer vertraulichen und störungsfreien Umgebung stattfinden. Eine Liste mit zertifizierten Anbietern stellt die KBV auf der Internetseite zur Verfügung: Zertifizierte Videodienstanbieter (Stand 19.03.2020, PDF-Dokument)

Wichtig für Anbieter von Videolösungen ist, dass dieser zertifiziert sein muss. Hierzu ist das Einreichen einer Selbstauskunft bei der KBV sowie beim GKV-Spitzenverband notwendig. Die Praxis erhält vom gewählten Anbieter nach Vertragsschluss eine Bescheinigung, dass der Videodienst gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä zur Informationssicherheit, zum Datenschutz und zu den Inhalten zertifiziert ist.

Quelle und weitere Informationen von Seiten der Kassenärztliche Bundesvereinigung KdöR:

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