Damit ein IT-Dienstleister für einen Krankenhausträger oder eine Hochschulklinik Projekte im Rahmen des Krankenhauszukunftsfonds entwickeln, beantragen und umsetzen kann, muss er eine Berechtigung nach § 21 Abs. 5 Satz 1 Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) vorweisen können. Wie angekündigt hat zum 1.1.2021 das BAS (Bundesamt für Soziale Sicherung) den Test veröffentlicht, welcher für den Erhalt dieser Berechtigung bestanden werden muss. Dem Test vorgeschaltet ist eine Online-Schulung, welche in 4 Kapiteln Schulungsinhalte zu
- den Rahmenbedingungen der Förderung,
- den Förderungsvoraussetzungen,
- den zu erfüllenden Voraussetzungen förderungsfähiger Projekte und
- den Antragsprozess
vermittelt. Der Test selbst besteht aus 25 Fragen mit einer oder mehreren richtigen Antworten, von denen für ein erfolgreiches Bestehen mindestens 20 richtig zu beantworten sind.
Durch einen nach KHSFV berechtigten IT-Dienstleister müssen im Rahmen des Antragsprozesses für verschiedene Fördertatbeständen Nachweise erbracht werden. Zu diesen Fördertatbeständen zählen insbesondere die Projekte nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, welche nach Artikel 6 des geänderten Krankenhausentgeltgesetzes bzw. Artikel 7 der geänderten Bundespflegesatzverordnung bis zum 1.1.2025 zwingend umzusetzen sind.
Die Förderrichtlinie weist dem IT-Dienstleister bei Planung und Durchführung eines zu fördernden Digitalisierungsprojekts mehrere Aufgaben zu. So ist durch den IT-Dienstleister zu bewerten, ob das Vorhaben technisch sinnvoll umgesetzt wird und ob wichtige Standards sowie weitere festgelegte Rahmenbedingungen, z. B. mit Blick auf die Interoperabilität, eingehalten werden. Damit ein Projekt, welches den Fördertatbeständen § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 10 KHSFV zuzuordnen ist, durch den KHZF gefördert werden kann, muss das nötige Wissen zu den Richtlinien und Voraussetzungen der Förderung vorgewiesen werden können.
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