Krankenhauszukunftsgesetz: Förderfähigkeit von Infrastrukturmaßnahmen

Grundsätzlich bildet die Muss-Kriterien Anforderungen aus Sicht der Anwender ab. Infrastrukturelle Maßnahmen, so sie nicht explizit der Verbesserung der IT-Sicherheit dienen, sind nicht abgebildet. In §20 KHSFV „Förderungsfähige Kosten“ wird in Abs. 1 jedoch festgehalten:

Bei den in § 19 Absatz 1 genannten Vorhaben können folgende Kosten erstattet werden: 1. die Kosten für erforderliche technische und informationstechnische Maßnahmen […]

(vgl. auch Kap. 5.2 der Förderrichtlinie nach § 21 Abs. 2 KHSFV). Wir gehen daher davon aus, dass auch infrastrukturelle Maßnahmen einschließlich Server, Storage und Visitenwagen förderfähig sind – so sie den errichteten Systemen zuordenbar sind.

Spannend ist die Frage, inwieweit Infrastruktursysteme, wie z.B. IHE-Archive, förderfähig sind. Grundsätzlich lässt sich eine direkte Förderfähigkeit schwer ableiten. Allerdings sind Interoperabilität und der standardisierte Datenaustausch ein wichtiger Aspekt der Förderung. Wir gehen daher davon aus, dass ein IHE-Archiv bzw. eine Austauschplattform für die Sicherstellung des standardisierten Datenaustauschs zwischen verschiedenen Informationssystemen durchaus förderfähig ist, ein elektronisches Archiv für die Archivierung von Patientenakten dagegen eher nicht. Hier wird ausschlaggebend sein, ob das Krankenhaus weitgehend der vorgegebenen IT-Strategie seines KIS-Anbieters folgt, oder mit einem offenen Ansatz mehrere Fachinformationssysteme kombiniert.

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