Bundesgesundheitsminister Jens Spahn plant zur Digitalisierung im Gesundheitswesen ein eigenes Gesetz – das „Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation“ (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG). Das Bundeskabinett hat den Entwurf vom Bundesgesundheitsminister bereits beschlossen.
Was ändert sich?
Anspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen
Apps auf Rezept, Online-Sprechstunden und Zugriff auf Gesundheitsdaten über ein sicheres Datennetz – dieses soll durch das neue Gesetz ermöglicht werden. Viele Patienten nutzen bereits Apps, um Gesundheitswerte zu erfassen oder bei der Unterstützung zur Einnahme von Medikamenten. Das Gesetz unterstützt die Nutzung solcher Apps und ermöglicht die Verschreibung solcher Apps, so dass die Kosten von den Krankenkassen übernommen werden. Voraussetzung ist, dass im Vorfeld eine solche App vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf Datensicherheit, Datenschutz und Funktionalität geprüft wurde.
Erweiterung der Telematik-Infrastruktur
Mit dem Gesetz soll das digitale Angebot für Patienten flächendeckend ausgeweitet und nutzbar gemacht werden. Um dieses zu erreichen, werden Apotheken (bis Ende September 2020) und Krankenhäuser (bis 1. Januar 2021) verpflichtet, sich an die Telematik-Infrastruktur anschließen zu lassen. Zum Ausgleich der erforderlichen erstmaligen Ausstattungskosten, die den Leistungserbringern in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase sowie laufenden Betriebskosten der Telematik-Infrastruktur erhalten die ambulanten und stationären Pflegeinrichtungen ab dem 1. Juli 2020 von der Pflegeversicherung (Quelle: Entwurf eines Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) § 106b).
Telemedizin wird gestärkt:
Durch das Gesetz soll die Telemedizin gestärkt werden. Für Ärzte werden Telekonsilien ausgeweitet, so dass diese im größeren Umfang genutzt und extrabudgetär vergütet werden. Weiter wird die Inanspruchnahme einer Videosprechstunde vereinfacht, um Ärzte diese ihren Patienten anbieten zu können.
Verwaltungsprozesse werden vereinfacht
Papier soll weiter den digitalen Prozessen weichen: Der Einsatz eines elektronischen Arztbriefes wird gefördert, indem die Vergütung des Telefaxes im einheitlichen Bewertungsmaßstab reduziert wird. Ein Arzt bekommt so weniger Geld, wenn der Arztbrief über ein Fax versendet wird. Der freiwillige Beitritt zu einer gesetzlichen Krankenkasse soll künftig durch eine elektronische Erklärung erfolgen können. Versicherte können durch die Krankenkasse elektronisch über innovative Versorgungsangebote informiert werden.
Förderung digitaler Innovationen durch Krankenkassen
Krankenkassen erhalten die Fördermöglichkeit für die Entwicklung digitaler Innovationen, wie digitale Medizinprodukte, künstliche Intelligenz, telemedizinische oder IT-gestützte Verfahren. Ziel ist, dass damit die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung verbessert wird.
Innovationsfonds
Die Finanzierung des Innovationsfonds wird mit 200 Millionen in den Jahren 2020 bis 2024 Euro fortgeführt. Dabei sollen nicht verausgabte Mittel in Zukunft nicht verfallen und auf das folgende Jahr übertragen werden können. Neu ist unter anderen die Fördermöglichkeit für die Entwicklung von Leitlinien, welche für die in der Versorgung besonderer Bedarf bestehen. Darüber hinaus können Wissenschaftliche und versorgungspraktische Expertise künftig über ein breit aufgestellten Expertenpool in das Förderverfahren eingebracht werden.
Die Digitalisierung findet in den Krankenhäusern vollumfänglich statt und wird durch viele Projekte umgesetzt – welche wir als Synagon auch begleiten. Mit den Anpassungen der Gesetze wird sicher eine Umsetzung in vielen Bereichen erleichtert, doch bei der Umsetzung darf eines nicht aus den Augen verloren werden: Gesundheitsdaten sind extrem sensible Daten. Bedeutet, dass bei einer Umsetzung optimale rechtliche Voraussetzungen für den Datenschutz geschaffen werden müssen. Dafür muss datenschutzrechtlich noch vieles angepasst werden, so dass Digitalisierung und Datenschutz Hand in Hand zusammenpasst. Zum Beispiel sind gesetzliche Grundlagen zur Patientenakte mehr als 15 Jahre alt – hier besteht Handlungsbedarf. Das Bundesministerium für Gesundheit teilt mit, dass weiteren Regelungen zur Patientenakte nicht im Digitalisierungsgesetz, sondern in einem eigenen Datenschutzgesetz kommen sollen. An der Einführung zum 1. Januar 2021 ändert sich aber nichts.