Die Datenschutzkonferenz von Bund und Ländern (DSK) erläutert in ihrer Orientierungshilfe (PDF-Dokument) den datenschutzrechtlichen Rahmen sowie die bestehenden Regelungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung betrieblicher Internet- und E-Mail-Dienste. Darin vertritt die DSK die Position, dass Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten die private Nutzung betrieblicher E-Mail-Konten oder des Internets gestatten oder diese zumindest stillschweigend dulden, als Anbieter von Telekommunikationsdiensten gelten. Die DSK ging davon aus, dass Arbeitgeber als Telekommunikationsdiensten im Sinne des früheren Telekommunikationsgesetz (TKG a.F.) sind und damit der fernmelderechtlichen Vertraulichkeitspflicht unterliegen – mit der Folge, dass jeglicher Zugriff auf private Kommunikation verboten wäre. Diese Auffassung ist jedoch durch die neue Gesetzeslage und die abweichende Auslegung der Bundesnetzagentur überholt.
In dem „Hinweispapier zur Einstufung von nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdiensten“ (PDF-Dokument) stellt die Bundesnetzagentur dar, dass die Bereitstellung eines E-Mail-Zugangs zur privaten Nutzung durch den Arbeitgeber nicht als Telekommunikationsdienst im Sinne des TKG anzusehen sei. Ausschlaggebend hierfür ist die Definition des Telekommunikationsdienstes gemäß § 3 Nr. 24 und Nr. 61 TKG, wonach ein solcher Dienst nur dann vorliegt, wenn die Leistung regelmäßig elektronisch, gegen Entgelt und unter Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze erbracht wird. Bei der rein internen Bereitstellung von E-Mail-Konten durch den Arbeitgeber, insbesondere ohne Gewinnerzielungsabsicht, fehlt es an diesen Voraussetzungen.
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