Ärztinnen und Ärzte erheben im Rahmen der Behandlung ihrer Patienten personenbezogene Daten, welche nach Art. 9 DSGVO (EU-Datenschutz-Grundverordnung) zu den besonders schützenswerten Kategorien personenbezogener Daten gehören. Aufgrund der ausdrücklichen Einwilligung des Patienten, welche angenommen werden kann aufgrund des Aufsuchens des Patienten der Gesundheitseinrichtung, oder zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Patienten, ist die Verarbeitung zulässig. Weiterhin gibt es im Gesundheitswesen auch eine Vielzahl an personenbezogenen Daten, welche aufgrund gesetzlicher Erfordernisse erhoben werden müssen und deren Verarbeitung damit auch legitimiert ist. Und auch der Leistungserbringer hat ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung, da die ärztliche Dokumentationspflicht zu erfüllen ist und aus forensischen Gründen ein berechtigtes Interesse am Nachweis leitlinienkonformer Diagnostik und Behandlung besteht.
Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten hat der Patient nach Art. 15 DSGVO ein Auskunftsrecht. Demnach muss er umfassend über die Art und Weise der Datenverarbeitung informiert werden, wobei Art. 13 und 14 DSGVO konkrete Aussagen zum Inhalt der dem Patienten zu übermittelnden Informationen machen. Diese Informationspflicht entsteht zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten (Art. 13) oder, im Falle der Erhebung der Daten an einer anderen Stelle als bei der betroffenen Person, der Patient muss innerhalb einer angemessenen Frist, längstens jedoch innerhalb eines Monats, informiert werden (Art. 14).
Die Landesärztekammer hat eine Übersicht mit Punkten veröffentlicht, wie diesen Informationspflichten nachgekommen werden kann. Zu diesen Punkten gehört auch ein Muster für einen Flyer, welcher genau diese gesetzlichen Informationspflichten gegenüber einen Patienten abdeckt.
Externer Link: Link auf den Flyer (PDF)