KHZG-Fristverlängerung über 2024

Das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) legte fest, dass Kliniken bis Ende 2024 die Digitalprojekte der Fördertatbestände 2 bis 6 abschließen müssen. Diese Frist wurde aufgrund der Umsetzungsvereinbarung zwischen der Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und dem GKV-Spitzenverband auf den 31. Dezember 2025 verschoben, wobei eine Beauftragung bis Ende 2024 erfolgt sein muss.  

Ursprünglich war vorgesehen, dass Kliniken die Muss-Kriterien der Fördertatbestände 2 bis 6, wie ein Patientenportal und Closed-Loop Medikation, nicht nur bis Ende 2024 umsetzen, sondern das auch eine tatsächliche Nutzung den entsprechenden Systeme und Anwendungen nachgewiesen werden muss. Mit der von DKG und GKV-Spitzenverband beschlossenen Lockerung wurde jetzt festgelegt: In den Jahren 2025 und 2026 entfällt die Pflicht zur Nutzung. Kliniken bleiben sanktionsfrei, wenn sie die Muss-Systeme und -Anwendungen lediglich beauftragt haben. Ab 2027 tritt ein Stufenplan in Kraft. Um weiterhin sanktionsfrei zu bleiben, müssen Krankenhäuser bis zum 31. Dezember 2027 eine Nutzung von 60 Prozent der Muss-Systeme/-Anwendungen nachweisen. Im Jahr 2028 steigt die Nutzungsquote auf 70 Prozent, und von 2029 bis 2031 müssen Krankenhäuser jeweils mindestens 80 Prozent der Systeme/Anwendungen nutzen, um Sanktionen zu vermeiden. 

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