Bereits vor der Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bestand mit dem Bundesdatenschutzgesetz die Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten. Mit der Einführung der DSGVO wurde das Thema Datenschutz in den Fokus gerückt und liegt auch jetzt noch bei vielen Verantwortlichen auf den Tisch. Damit einher geht die Pflicht zur Führung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten nach Artikel 30 DSGVO.
Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten ist nach DSGVO Dokumentationsform und zentrales Instrument zur Umsetzung der Transparenz- und Dokumentationspflichten. Mit dem Verzeichnis werden nicht nur gesetzliche Anforderungen an den Datenschutz erfüllt, sondern es stellt auch eine Übersicht über die Tätigkeiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Zusätzlich wird mit dem Verzeichnis die Rechtmäßigkeit der Verarbeitungstätigkeiten dokumentiert. Dabei werden auch die umgesetzten technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der datenschutzkonformen Datenverarbeitung benannt, womit dies auch die Basis zur Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit einer umgesetzten Maßnahme darstellt.
Der Verantwortliche ist nach Artikel 30 DSGVO in der Pflicht zur Erstellung und Pflege des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten. Wir unterstützen Sie mit unserer Fachkenntnis und Erfahrung aus vielen Projekten zu den Themen Datenschutz, IT-Sicherheit und Digitalisierung. Wir steuern die Umsetzung, nehmen die Verfahren auf und nehmen die datenschutzrechtliche Bewertung sowie Dokumentation vor.
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Die einzelnen Phasen im Überblick
Identifizierung und Aufnahme von Verfahren/ Beratungsphase |
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Konsolidierungsphase |
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Umsetzungsphase |
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Pflegephase |
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