Krankenhauszukunftsfonds – Unsere Leistungen

Unsere Leistungen

  • Einführungs-Workshop zur Ermittlung einer Grundlage der Zielsituation auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen
  • Identifikation der Digitalisierungspotenziale für Krankenhäuser und Universitätskliniken
  • Konzeption und Priorisierung von förderfähigen Digitalisierungsprojekten
  • Erstellung und Entwicklung von Maßnahmenkonzepten für die Beantragung der Fördergeldern
  • Erstellung der Anträge
  • Realisierung und begleitende Umsetzung der Digitalisierungsprojekte
  • Beratung und Übernahme von Aufgaben und Rollen im Projektmanagement zur Umsetzung der Digitalisierungsprojekte
  • Unterstützung und Durchführung bei den Feststellungen des digitalen Reifegrades
  • Schnittstellenmanagement zwischen IT-, Medizintechnik, Herstellern und Dienstleistern

Unser Leistungsspektrum für das Erstellen von KHZG-Nachweisen

  • Nachweis darüber, dass mind. 15% der für das Vorhaben beantragten Fördermittel für Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit eingesetzt werden und Nachweis, um welche Maßnahmen es sich dabei handelt (optional, kann auch durch das Krankenhaus erfolgen)
  • Nachweis bzgl. Fördertatbestand 1 über die Anschaffung oder Anpassung von technischer Ausstattung oder Software und deren Anbindung an die Notaufnahme des Krankenhauses sowie über durchgeführte und geplante Schulungen (optional, kann auch durch das Krankenhaus erfolgen)
  • Nachweis bzgl. Fördertatbestände 2 bis 6, dass das Vorhaben der Einrichtung eines digitalen Dienstes im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 dienen soll und diese die Voraussetzungen nach § 19 Absatz 2 erfüllen (Einhaltung von Standards, Nutzung standardisierter Schnittstellen etc.)
  • Nachweis bzgl. Fördertatbestand 8, Bestätigung über die technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung von Systemen bzgl. eines digitalen Versorgungsnachweissystems für Betten zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und anderen Versorgungseinrichtungen.
  • Nachweis bzgl. Fördertatbestand 9, Bestätigung des Krankenhausträgers, dass die Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch verwendet werden, sobald diese zur Verfügung stehen und dass diese die Anforderungen nach § 19 Absatz 2 erfüllen. (optional, kann auch durch das Krankenhaus erfolgen)
  • Nachweis bzgl. Fördertatbestand 10, Bestätigung, dass die Maßnahmen erforderlich sind, um die informationstechnischen Systeme des Krankenhauses an den Stand der Technik anzupassen.
  • Nachweis über Angaben zu dem Stand der Umsetzung und den voraussichtlichen Abschluss des jeweiligen Vorhabens. (zum 1. April eines Jahres, erstmals zum 1. April 2021)
  • Nachweis des berechtigten IT-Dienstleisters darüber, dass die Förderrichtlinie des BAS eingehalten wurde. (zum 1. April eines Jahres, erstmals zum 1. April 2021)

Berechtigung nach § 21 Absatz 5 Satz 1 Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV)

Durch einen nach KHSFV berechtigten IT-Dienstleister müssen im Rahmen des Antragsprozesses für verschiedene Fördertatbestände Nachweise erbracht werden. Dabei können wir Sie unterstützen – unsere Berater Dr. Zimolong, Herr Knipp, Herr Sascha Ermeling und Frau Fiehe zählen zu den ersten nach § 21 Abs. 5 Satz 1 KHSFV qualifizierten Beratern.

Kontakt

Bitte kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gerne zum Thema Krankenhauszukunftsgesetz und Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich (Krankenhausstrukturfonds-Verordnung – KHSFV) weiter.

Synagon GmbH
Strüverweg 72c
52070 Aachen, Deutschland

Telefon: +49 (0) 241 70 10 31 – 0
E-Mail: info(at)synagon.de