Die Klage der Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBZ) gegen Google wurde entschieden: „Google darf Verbrauchern, welche sich über das Kommunikationsmedium E-Mail an die von Google im Impressum angegebene Support-Adresse wenden, nicht die Kommunikation über E-Mail verweigern“. Auch wenn das Urteil vom 28. August (Az. 52 O 135/13) noch nicht rechtskräftig ist, so ist dieses ein eindeutiger Hinweis an Unternehmen, dass die Erreichbarkeit und unmittelbare Kommunikation sichergestellt werden muss.
Was ist passiert? Ein Google-Nutzer hat sich an den Google-Support über die im Impressum hinterlegte E-Mail Adresse gewendet. Eine Antwort von Seiten Google kam prompt. Allerdings nur in Form einer sichtlich automatisch generierten E-Mail, welche den Hinweis enthielt: „Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können.“
Dieses ist nach Ansicht der Verbraucherzentrale Bundesverband ein Verstoß gegen das Telemediengesetz. Das Telemediengesetz besagt unter §5 „Allgemeine Informationspflichten“, dass ein Betreiber einer Internetseite dazu verpflichtet ist, eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, zu ermöglichen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und es ist nicht bekannt, ob Google gegen dieses Urteil Widerspruch einlegen wird.
Schlussbemerkung
Angaben von E-Mail Adressen, ob Im Impressum oder auch an anderer Stelle auf einer Internetseite, führen automatisch zu einem sintflutartigen Eingang an Spam-Mails. Auch ist die Gefahr groß, dass durch eine über E-Mail gestellte Anfrage Phishing-Mails und Viren eingeschleust werden. Effektiv zwischen Kundenmails und Spam zu unterscheiden ist eine technische Herausforderung. Vor diesem Hintergrund ist verständlich, dass Anfragen über den direkten E-Mail Kontakt ignoriert werden – rechtens ist es aber nicht!